Besondere Bedingungen

 
Besondere Bedingungen für die Jockey-Unfallversicherung
 
(Hinweis: Klausel für jede Jockey-Unfallversicherung)
Versicherungsschutz besteht bei Renn- und Trainingsunfällen im vertraglichen Umfang nur, wenn die versicherte Person während ihrer Tätigkeit als Jockey/Rennreiter die übliche Schutzbekleidung trägt. Diese Schutzbekleidung besteht aus Schutzhelm und Sicherheitsweste. Sofern diese Schutzkleidung bei einem Renn- oder Trainingsunfall vom Jockey/Rennreiter nicht getragen wird, ist der Versicherer berechtigt, die Leistung um 25% zu kürzen.
 
Besondere Vereinbarung für die Teilnahme an Hindernisrennen oder die Vorbereitung von Hindernispferden im Training
 
(Hinweis: Klausel für jede Jockey-Unfallversicherung)
Für Jockeys/Rennreiter die an Hindernisrennen teilnehmen und für Jockeys/Reiter, die Pferde im Training auf Hindernisrennen vorbereiten, gilt ein Beitragszuschlag von 20%.

Wird bei Antragstellung nicht mitgeteilt, dass der Jockey/Rennreiter Hindernissport betreibt und der vorgesehene Zuschlag wird nicht entrichtet, so wird bei Leistungsfällen, die auf die Teilnahme an Hindernisrennen oder auf die Vorbereitung von Pferden auf Hindernisrennen im Training zurückzuführen ist, eine Leistungskürzung von 20% vorgenommen.

Sollte sich erst während der Vertragsdauer ein Jockey/Rennreiter für die Teilnahme an Hindernisrennen/ für das Training zur Vorbereitung von Hindernispferden entscheiden, ist dies der RheinLand Versicherung bzw. dem Vermittler unverzüglich mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Meldung wird ein Zuschlag von 20% erhoben.

Unterbleibt die Anzeige, gilt die vorgenannte Leistungskürzung von 20%, sofern ein Unfall auf die Teilnahme an Hindernisrennen oder die Vorbereitung auf Hindernisrennen im Training zurückzuführen ist.

Der Zuschlag entfällt ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung bei der RheinLand Versicherung bzw. beim Vermittler vorliegt, dass die Teilnahme an Hindernissport bzw. die Vorbereitung im Training nicht mehr vom Jockey betrieben wird.
 
Besondere Bedingungen für die Invalidiätsleistung in der Unfallversicherung ab einem Invaliditätsgrad von 20% bei Renn-, Arbeits- und Trainingsunfällen
 
Abweichend von Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2010) besteht ein Anspruch auf die Invaliditätsleistung bei beruflichen Unfällen (Renn-, Arbeits- und Trainingsunfälle) erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 20%.

Bei Unfällen ab einem Invalidtätsgrad von 20% besteht der Anspruch auch für die ersten 19% Invalidität.
 
Besondere Bedingungen für die Unfall-Rente ab 50% Invalidität mit einer verkürzten Leistungsdauer bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres bei Berufsunfällen
 
In Ergänzung von Ziffer 2.3.1.3 der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung 2010 – Plus (BB Plus 2010) wird die Unfall-Rente aufgrund von beruflichen Unfällen (Renn-, Arbeits- und Trainingsunfälle) bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die versicherte Person das 67. Lebensjahr vollendet.

Die sonstigen Bestimmungen zur Unfall-Rente ab einem Invaliditätsgrad von 50% gemäß Ziffer 2.3.1 der BB Plus 2010 gelten unverändert.